UNSERE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Art. 1 Geltungsbereich
Die Ausführung eines Auftrages erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen der minumzug.ch GmbH soweit Ihnen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Grundlage der Bedingungen bilden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Die Allgemeinen Bedingungen dienen dazu, die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen. Von den Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

Art. 2 Allgemeines
Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, wie Hinweise auf reglementierte Güter (z.B. Gefahrengut) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen, zu enthalten. Die minumzug.ch GmbH überprüft den ihr erteilter Auftrag sorgfältig; sie ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen, noch Gewichts- oder Masskontrollen vorzunehmen. Stellt die minumzug.ch GmbH Unklarheiten fest, benachrichtigt sie umgehend ihren Auftraggeber.

Art. 3 Transportübernahme im Allgemeinen
Jeder Auftrag setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann; die Hauptverkehrstrassen sowie die Strassen und Wege zu den Häusern, wo Belad und Entlad stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse höchstens 15 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und
Hauseingang. Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen. In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis nach Massgabe der Mehraufwendungen.

Art. 4 Pflichten der minumzug.ch GmbH
Die minumzug.ch GmbH ist dazu verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Transportmittel auf den vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Die minumzug.ch GmbH führ den Auftrag vertragsgemäss und mit der notwendigen Sorgfalt aus. Die Ablieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportes oder nach Vereinbarung zu erfolgen.

Art. 5 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat für geeignete Verpackungen zu sorgen. Er hat der minumzug.ch GmbH rechtzeitig die Adresse des Empfängers, den Ort der Ablieferung und die örtlichen Verhältnisse genau zu bezeichnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der minumzug.ch GmbH auf die besondere Beschaffenheit des Transportgutes und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Transportarbeiten, die Ver- und Entladung im vereinbarten Zeitpunkt bzw. sofort nach Eintreffen der Transportfahrzeuge begonnen werden können.
Vorbehältlich anderer Vereinbarung obliegt die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen und Absperrungen dem Auftraggeber.
Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber der minumzug.ch GmbH die volle Verantwortung. Der Auftraggeber hat für die Beschaffung der erforderlichen Zolldokumente besorgt zu sein und ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die verspätete Zustellung und die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dieser Dokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen. Er haftet der minumzug.ch GmbH für alle sich aus der Zollbehandlung des
Transportgutes ergebenen Auslagen. Für alle Umtriebe und Mehrkosten, die infolge verspäteter Abnahme des Transportgutes durch den Auftraggeber entstehen, hat dieser aufzukommen. Kann innerhalb einer Wartezeit von vier Stunden die Entladung nicht begonnen werden, ist die minumzug.ch GmbH berechtigt, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers das Transportgut einzulagern. Dabei beschränkt sich eine Haftung auf die sorgfältige Auswahl des Einlagerungsortes. Ausdrücklich vom Transport ausgeschlossen sind Bargeld, Inhaberpapiere, inklusive Effekten im Sinne des
Börsengesetzes, die Inhabereigenschaften haben, oder Edelmetalle.

Art. 6 Preise
Der Preis berechnet sich nach Aufwand oder pauschal. Im Preis nicht eingeschlossen sind dagegen, besondere Vereinbarungen vorbehalten, folgende Aufwendungen:
a) Das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, insbesondere für Verpackungsarbeiten, die am Umzugstag durch die minumzug.ch GmbH vorgenommen werden müssen;
b) Spezieller Hin- oder Rücktransport von Packmaterial sowie dessen Miete oder Kauf;
c) Das Demontieren und Montieren von komplizierten oder neuen Möbeln, die besonderen Zeitaufwand oder den Beizug eines Spezialisten benötigen;
d) Der Transport von Kühlschränken/Truhen von über 200L, Klavieren Flügeln, Kassenschränken und anderen Gegenständen von mehr als 100 Kg Eigengewicht;
e) Das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einbauten usw.;
f) Der Mehraufwand für Gegenstände, deren Transport durch Fenster oder über Balkone zu erfolgen hat;
g) Die Prämien von Transportversicherungen;
h) Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen;
i) Strassensteuern und Fährkosten sowie sämtliche Gebühren aller Art;
j) Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des Umzuges auch ohne besonderen Auftrag;
k) Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse oder falls in gesperrten oder aufgerissenen Strassen das Transportfahrzeug nicht vor das Haus gefahren werden kann, desgleichen für
Wartezeiten des Transportfahrzeuges und des Personals die die minumzug.ch GmbH nicht verschuldet hat;
l) Ferner angemessene Zuschläge für das Tragen der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser Umstände stattgefunden hat sowie Mehrkosten, die durch Umwege entstehen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind; Das Abnehmen und Anbringen von Beleuchtungskörpern und anderen an das Stromnetz angeschlossenen Apparaten darf zufolge gesetzlicher Bestimmungen nicht durch das Transportpersonal vorgenommen werden.

Art. 7 Bezahlung
Umzüge sind grundsätzlich bar, mit Karte (Maestro-, Post-, oder Kreditkarte) oder per Rechnung innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen. Der Transportpreis ist vor dem Auslad fällig. Bei grösseren Aufträgen oder Transporten ist Vorauszahlung zu leisten. Reinigungen werden nach erfolgter Abgabe in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen.

Art. 8 Umdisponierung / Rücktritt des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Transport umzudisponieren, gegen vollständige Abgeltung des dadurch der minumzug.ch GmbH entstehenden Schadens.
Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen. Bei Rücktritt innerhalb von 7 Kalendertagen vor dem geplanten Umzug sind 30 % des in der Offerte gestellten Betrages im Sinne einer pauschalisierten Abgeltung für Aufwendungen, Bemühungen und Umtriebe geschuldet. Bei Rücktritt des Auftraggebers innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Umzug sind 80 % des in der Offerte gestellten Betrages geschuldet. Beweist die minumzug.ch GmbH einen grösseren Schaden, ist auch dieser zu entschädigen.

Art. 9 Retentionsrecht
Wenn das Frachtgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf demselben haftenden Forderungen nicht geleistet wird, kann die minumzug.ch GmbH das Frachtgut bis zum Wert des geschuldeten Betrages retinieren oder auf Kosten des Auftraggebers hinterlegen. Es gelten insbesondere die Bestimmungen von Art. 444, 445 und 451 OR. In diesem Fall kann die minumzug.ch GmbH den
Auftraggeber schriftlich auffordern, die Forderung innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Diese Aufforderung hat die Androhung zu enthalten, dass minumzug.ch GmbH das Recht hat, bei Unterlassung der Zahlung, die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens zu verwerten (nach eigenem Ermessen freihändiger Verkauf oder falls die Güter keinen materiellen Wert aufweisen,entsorgen.)

Art. 10 Haftung
Minumzug.ch GmbH haftet nur bei vorsätzlicher Beschädigung oder bei Schäden, welche durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Sie haftet nur, wenn sie nicht nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder, dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die minumzug.ch GmbH haftet nur für Transportgut, dessen Verpackung den normalen Transportanforderungen entspricht. So bedürfen zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen, technische Geräte
(Fernseher, Computer usw.) einer geeigneten Verpackung (Art. 442 OR). Bei Beschädigungen des Inhalts von Kisten und anderen Behältnissen haftet minumzug.ch GmbH nur, wenn deren Ein- und Auspacken durch seine eigenen oder von ihr beauftragten Hilfspersonen besorgt worden sind. Die Haftung der minumzug.ch GmbH beschränkt sich in jedem Fall auf die Kosten einer allfälligen möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung, unter Ausschluss jeglicher Ersatzleistung.Die Haftung der minumzug.ch GmbH beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endigt in der Regel mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort des Auftraggebers, der Einlagerung in einem Lagerhaus oder der Übergabe der Ladung an einen anderen Frachtführer. Pro Ereignis ist die Haftung der minumzug.ch GmbH auf CHF 25‘000.- beschränkt. Vorbehalten bleiben besonders vereinbare Versicherungsabsprachen (Art. 12 nachfolgend).

Art. 11 Haftungsausschluss
Die minumzug.ch GmbH ist von ihrer Haftung befreit, wenn Verlust oder Beschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine von ihm ohne Zutun der minumzug.ch GmbH erteilte Weisung, eigene Mängel des Umzugsgutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf welche die Unternehmung keinen Einfluss hat. Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirme, Radio- oder Fernsehgeräte, Computer-Hard- und Software sowie Datenverlust und anderen Gegenständen von grosser Empfindlichkeit (Pflanzen, Tiere etc.), ist minumzug.ch GmbH von der Haftung befreit, vorausgesetzt, dass sie die üblichen Vorsichtsmassnahmen angewandt hat. Bargeld und Werttitel sind von der Haftung ausgeschlossen (Art. 5). Für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Sammlerobjekte über nimmt minumzug.ch GmbH keine Haftung. Die minumzug.ch GmbH haftet nicht für Beschädigungen der Güter während des Be- und Entladens, wenn ihre Grösse oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht, der minumzug.ch GmbH den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen, der Auftraggeber auf Durchführung der Leistung bestanden hat oder für Beschädigungen an Wänden, Fenstern, Böden oder Geländer, wenn die Grösse oder Schwere der zu transportierenden Güter dem Raumverhältnis nicht entsprechen. Die minumzug.ch GmbH haftet nicht für Schäden am Frachtgut, die durch Feuer, Unfälle, Kriege, Streiks, höhere Gewalt oder einen dem Transportmittel durch Dritte verursachten Schaden entstehen. Wird die Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall,
Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche minumzug.ch GmbH keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeber keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigung.
Ohne gegenseitige Vereinbarung ist die minumzug.ch GmbH für Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitige Bereitstellung von Transportmitteln oder durch Nichteinhaltung der reglementarischen Fristen durch andere am Transport beteiligte Transportanstalten entstehen, nicht haftbar. Die dadurch entstandenen Kosten (Standgelder, Zwischenlagerungen usw.) gehen zulasten des Auftraggebers. Auch haftet minumzug.ch GmbH nicht für Schäden und Verluste, die aus solchen Umständen entstehen können.

Art. 12 Transportversicherung
Zur Deckung der Transportrisiken lässt die minumzug.ch GmbH den Auftraggeber auf dessen ausdrückliche Weisung und gegen Bezahlung der Mehrkosten an einer entsprechenden Versicherung teilhaben.

Art. 13 Mängelrüge
Der Auftraggeber hat bestehende Schäden am Mobiliar der minumzug.ch GmbH sofort vor dem Umzug zu melden. Der Auftraggeber hat das Frachtgut sofort nach Auslad zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen und überdies der minumzug.ch GmbH innerhalb von drei Tagen schriftlich zu bestätigen. Äusserlich nicht sofort erkennbare Schäden sind der minumzug.ch GmbH innerhalb von drei Tagen seit Erbringung der Dienstleistung schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.

Art. 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung von strittigen Ansprüchen für die nicht dem üblichen Gebrauch bzw. nicht den persönlichen oder familiären Bedürfnissen dienenden Dienstleistungen sind die Gerichte am Sitz der minumzug.ch GmbH zuständig. Es gilt schweizerisches Recht.